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Angst vor Pflegefehler? - Wie kann ich mich als Pflegekraft absichern?

Aktualisiert: 3. Aug. 2022


"Als Pflegekraft steht man immer mit einem Bein im Gefängnis..."





Irgendwie geht man oft mit einem schlechten Gewissen und nur noch der Hoffnung nach Hause, alles erledigt und dokumentiert zu haben, weil man nicht genau weiß, wie man am Besten dokumentiert und sich vor Pflegefehlern schützen kann.


Doch ist ein schlechtes Gewissen ein unruhiges Ruhekissen und daher wollen wir uns im Folgenden einmal kurz einen Überblick verschaffen:



1. Wer haftet für einen Pflegefehler?

2. Was muss für eine Haftung vorliegen?

3. Wann und wie darf ich ärztlichen Anordnungen widersprechen?

4. Wann haftet die Organisation?

5. Was ist eine Beweislastumkehr?

6. Wie kann ich mich schützen?

7. Was muss ich also für mich wissen?




1. Wer haftet für einen Pflegefehler?


Im Haftungsrecht geht es selten um Haftungsansprüche gegen einzelne Pflegefachpersonen (deliktische Haftung), sondern zumeist um die Organisationshaftung (Haftung aus Vertrag oder deliktische Haftung).


Damit ein Schadensersatz geltend gemacht werden kann, müssen nach § 280 BGB Abs. 1 (Haftung aus Vertrag) durch den Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt werden und ein Schaden entstanden sein.

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


Die deliktische Haftung einer Einzelperson ergibt sich aus § 823 BGB, für die deliktische Haftung eines Trägers (Organisationsverschulden) gilt § 831 BGB.


2. Was muss für eine Haftung vorliegen?


Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen gegeben sein, um Haftungs- ansprüche geltend zu machen:


(1) Schaden – Es muss ein Schaden eingetreten sein

(2) Vertrag – Zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung muss ein Vertragsverhältnis

zwischen Schuldner und Anspruchssteller bestanden haben

(3) Behandlungsfehler/Sorgfaltspflichtverletzung – Eine aus dem Vertrag resultierende Haupt- oder Nebenleistungspflicht muss durch den Schuldner verletzt worden sein

(4) Verschulden – Der Schuldner muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben

(5) Kausalität – Zwischen entstandenem Schaden und der Pflichtverletzung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen



3. Wann und wie darf ich ärztlichen Anordnungen widersprechen?


Pflegefachkräfte haben die Pflicht Anordnungen von Ärzten oder auch Vorgesetzten zu widersprechen, wenn diese Anordnungen dem aktuellen Fachwissen widersprechen.


Beispiele:


Wundtherapie die nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht


Kontraindizierte Hilfsmittel (z. B. Ringe oder Kunstfellschuhe zur Dekubitusprophylaxe)


Schmerzmedikation, die nicht dem WHO Stufenschema entspricht


erkennbare Über- oder Unterdosierung von Medikamenten


Verabreichung von Medikamenten, die kontrainzidiert sind oder Wechselwirkungen haben


Trotz kontinuierlicher Gewichtsabnahme bei einer Ernährung über Sonde wird vom Arzt weiterhin nur Nahrung mit 1000 kcal verordnet.


Gabe von Medikamenten durch Nicht-Fachkräften


Aufforderung/Anordnung von Vorgesetzten oder Angehörigen Freiheitseinschränkenden Maßnahmen anzuwenden ohne dass eine richterliche Entscheidung vorliegt




4. Wann haftet die Organisation?


Beherrschbarer Herrschafts- und Organisationsbereich


§  Grundsätzlich haben Einrichtungen eine Obhuts- und eine Verkehrssicherungspflicht


§  Dazu gehören auch die Anwendung und Umsetzung von Expertenstandards, sofern sie den zivilrechtlichen Standard abbilden


§  Schadensfall: Lag es im Einflussbereich der Einrichtung einen Schaden zu verhindern?


§  Wichtig im Ambulanten und teilstationären Bereich: Gab es für diesen Bereich einen Auftrag oder (Pflege-)Vertrag (Einflussbereich der Einrichtung)


§  grundlegenden Urteil zur Haftung bei einer Sturzverletzung des Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Jahre 2005 (AZ: III ZR 399/04)



5. Was ist eine Beweislastumkehr?


Prinzipiell gilt, dass der Anspruchssteller in der Beweispflicht ist, also tatsächlich beweisen muss, dass der Schaden tatsächlich vom Beschuldigten verursacht bzw. zu verantworten ist.


Unter bestimmten Voraussetzungen gilt aber Beweiserleichterung bzw. die Beweislastumkehr.

Gründe für eine Beweislastumkehr können folgende sein:

(1) Mangelhafte Dokumentation

(2) Einsatz nicht entsprechend qualifizierten Personals

(3) Der Schaden ist im voll beherrschbaren Herrschafts- und Organisationsbereich entstanden

(4) Grober Behandlungsfehler





6. Wie kann ich mich schützen?


Durch die Expertenstandards



Zwei Fundstellen:


1. § 113a SGB XI Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege


(1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege sicher. Expertenstandards tragen für ihren Themenbereich zur Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei.


2. Prüfanleitung zum Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI in der stationären Pflege (QPR)


Auch wenn die bisherigen Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege keine direkte gesetzlich definierte Verbindlichkeit nach § 113a SGB XI für die Pflegekräfte und Pflegeeinrichtungen entfalten, können die Expertenstandards dennoch als „vorweggenommene Sachverständigengutachten“ gewertet werden, die bei juristischen Auseinandersetzungen als Maßstab zur Beurteilung des aktuellen Standes der medizinisch-pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse herangezogen werden.


Aufgaben der Expertenstandards:


Qualitätssicherung:


· Definierung beruflicher Aufgaben und Verantwortungen

· Darstellung des aktuellen pflegerischen Wissens

· Anpassung an die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerungsgruppe

· Zielsetzung und Kriterien zur Erfolgskontrolle der Pflege

· Vorgabe von Handlungsspielräume und Handlungsalternativen


Qualitätsentwicklung:


· Innovationen in Gang zu setzen

· Förderung einer evidenzbasierten Berufspraxis, beruflicher Identität und Beweglichkeit

· Grundlage für einen konstruktiven Dialog über Qualitätsfragen mit anderen

Gesundheitsberufen



Andere Expertenstandards


Grundsatzstellungnahmen des MDS

erfüllen nur teilweise die Bedingung für einen Expertenstandard/Berufsstandard (fehlende Konsentierung/ allgemein anerkannt, Aktualisierung).


Medizinische Leitlinien

S3 Leitlinien können Bedingungen für einen Berufsstandard durchaus erfüllen, z. B. S3-Leitlinie „Schmerz Assessment bei älteren Menschen in der stationären Langzeitpflege“.



7. Was muss ich also für mich wissen?


- Expertenstandards repräsentieren über die Gültigkeit als Berufsstandard auch den jeweiligen juristischen Standard

- Expertenstandards sind eine Momentaufnahme

- Ein Abweichen/Unterschreiten des Niveaus der Expertenstandards bedarf einer spezifischen/individuellen Begründung

- Expertenstandards müssen auf die individuellen Erfordernisse einer Einrichtung angepasst werden

- Expertenstandards decken die Tätigkeiten innerhalb des Berufsfeldes der Pflege weitestgehend, aber nicht vollständig ab!


Die beste Absicherung gegen Fehler ist immer noch die Information und Weiterbildung, damit man im Blick hat was juristisch wichtig ist und was nicht.


Wissen rettet Leben!


Mehr Informationen finden Sie dazu hier unter:



Für weitere Fragen oder Tipps kontaktieren Sie mich gerne.


Schauen Sie sich auch mal diesen Online-Kurs rund um die Haftung in der Pflege an.


Herzliche Grüße


Ihre


Schwester Eva


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